Stand: 01.03.2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] der Firma Aescusoft GmbH

1. Allgemeines
1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Beratungsverträge sowie weitere Leistungen und Angebote hinsichtlich der von der Firma Aescusoft GmbH vertriebenen Produkte, soweit nicht in dem einzelnen Individualvertrag ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Im übrigen gelten ergänzend die AGB für Serviceabkommen und Serviceeinzelaufträge.
1.2 Der Kunde erklärt, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und mit ihnen einverstanden zu sein. Andere Allgemeine Geschäftsverbindungen, insbesondere solche unserer Kunden, werden von uns nicht anerkannt, ihre Anwendung wird schon jetzt widersprochen. Sie gelten nur dann, wenn diese von der Firma Aescusoft GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.3 Die einmal vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Aescusoft GmbH gelten auch für alle weiteren Geschäftsabschlüsse.
1.4 Prospektmaterial, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen der Firma Aescusoft GmbH und dem Kunden, soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen der Firma Aescusoft GmbH und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde. Jede Zusicherung von Eigenschaften oder Eignung der gelieferten Ware bedarf in jedem Fall zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung.
1.5 An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Aescusoft GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2. Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Firma Aescusoft GmbH, schriftlich wie mündlich, verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich. 
2.2 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Firma Aescusoft GmbH die Annahme der Bestätigung des Kunden innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt bzw. die Leistung erbracht hat oder wenn der Kunde das als verbindlich bezeichnete Angebot der Firma Aescusoft GmbH innerhalb der vorgenanten Frist schriftlich annimmt.
2.3 Nebenabreden, gleich welcher Art, bedürfen der Schriftform.
2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind für die Firma Aescusoft GmbH nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.5 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Lieferung oder Leistung für dasjenige Land bestimmt, in das die Firma Aescusoft GmbH das Angebot gesandt oder aus dem die Firma Aescusoft GmbH die Bestellung erhalten hat.

3. Erfüllungsgefährdung
3.1 Werden der Firma Aescusoft GmbH nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, ohne dass die Firma Aescusoft GmbH die Unkenntnis bei Vertragabschluss zu vertreten hat, so werden die gesamten Forderungen der Firma Aescusoft GmbH sofort in bar fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Papiere. Ferner ist die Firma Aescusoft GmbH in einem solchen Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurücktreten.
3.2 Im Falle eines begründeten Rücktritts von der Firma Aescusoft GmbH ist der Kunde verpflichtet, der Firma Aescusoft GmbH den entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Außerdem ist die Firma Aescusoft GmbH berechtigt, die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen soweit deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.
3.3 Tatsachen, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, sind insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art, die gegen den Kunden eingeleitet werden, die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens gegen den Kunden, die Ablehnung der Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Kunden mangels Masse und die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegen die Firma Aescusoft GmbH aus früheren Verträgen trotz wiederholter Mahnung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Berechnung wird jeweils zu den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuern in gesetzlicher Höhe vorgenommen.
4.2 Alle vereinbarten Preise beruhen auf Material und Lohnkosten, Auslandswährungskursen, Zöllen und Steuerbelastungen im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots.
4.3 Alle Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab Lager ... zuzüglich Versand-, Transportkosten sowie Versandnebenkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4 Bei Überschreiten der Zahlungsfristen ist die Firma Aescusoft GmbH berechtigt, ab dem Tag des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 7 % Zinsen, zu berechnen und weitere Lieferungen bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten. Die Firma Aescusoft GmbH ist ferner berechtigt, trotz anderer Weisungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden abzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Aescusoft GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367 BGB).
4.5 Zahlungen haben ausschließlich in Euro zu erfolgen.
4.6 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung und/oder Leistung oder Bereitstellung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an die Firma Aescusoft GmbH zu leisten, Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
4.7 Eine Aufrechnung mit etwaigen von der Firma Aescusoft GmbH bestrittenen oder nicht rechtskräftige festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4.8 Zahlungen dürfen an Angestellte von der Firma Aescusoft GmbH nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

5. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist gilt im kaufmännischen Verkehr als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Aescusoft GmbH oder bei der Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Mitteilung über die Versandbereitschaft dem Kunden zugegangen ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiche der Firma Aescusoft GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes oder die Erbringung der versprochenen Leistung von erheblichen Einfluss sind. 
5.4 Ansprüche wegen Verzuges oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, soweit sich diese nicht auf Ersatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehen.
5.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der fälligen Vertragspflichten des Kunden voraus.
5.6 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Firma Aescusoft GmbH auch zu Teilleistungen berechtigt.
5.7 Wenn dem Kunden wegen einer auf Verschulden der Firma Aescusoft GmbH beruhenden Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, die nach Grund und Höhe nachzuweisen ist. Die Schadenersatzpflicht der Firma Aescusoft GmbH in einem solchen Fall ist aber begrenzt auf den Nettorechnungswert des Kaufpreises des zu liefernden Gegenstandes bzw. des Nettorechnungswertes der zu erbringenden Leistung. Die Einschränkung gilt nicht , soweit die Firma Aescusoft GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
5.8 Vorbezeichneter Absatz gilt entsprechend im Falle einer von der Firma Aescusoft GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.
5.9 Für die durch Verschulden ihrer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Leistung (Unmöglichkeit) hat die Firma Aescusoft GmbH keinesfalls einzustehen, soweit die Firma Aescusoft GmbH kein Verschulden trifft. Die Firma Aescusoft GmbH verpflichtet sich jedoch, in solchen Fällen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten oder einen anderen Hersteller gleicher Art und Güte als Ersatzlieferung anzubieten.
5.10 Das Recht des Kunden zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (326 BGB) bleibt unberührt.

6. Transport, Versicherung, Gefahrenübergang
6.1 Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung des Kunden.
6.2 Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Firma Aescusoft GmbH überlassen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung.
6.3 Die zu transportierende Ware wird grundsätzlich von Aescusoft GmbH versichert, es sei denn, bei dem Kunden handelt es sich um einen Versicherungskunden. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde.

7. Annahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht Termingemäß ab, so ist Aescusoft GmbH berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Aescusoft GmbH unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die Firma Aescusoft GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann diese 10 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, verbrauchtes Material und Liefernebenkosten als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, daß kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Firma Aescusoft GmbH behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

8. Gewährleistung
8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Tagen durch schriftliche Anzeige gegenüber der Firma Aescusoft GmbH zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass nicht erkennbare Mängel binnen vierzehn Tagen durch schriftliche Anzeige gegenüber der Firma Aescusoft GmbH zu rügen sind.
8.2 Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Aescusoft GmbH. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung an den Kunden. Verzögert sich jedoch die Ablieferung an den Kunden durch Verschulden des Kunden, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Eingang der Anzeige der Lieferbereitschaft bei dem Kunden, wobei dem Kunden in diesem Fall das Recht eingeräumt wird, die Ware am Versandort zu untersuchen.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden , die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder nicht den vom Hersteller vorgegebenen Spezifikationen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, die nicht von der Firma Aescusoft GmbH beauftragt sind, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma Aescusoft GmbH zurückzuführen sind.
8.4 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Firma Aescusoft GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.5 Zu Mängelbeseitigungen hat der Kunde der Firma Aescusoft GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8.6 Im Falle der Verweigerung, der Fristversäumung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens der Firma Aescusoft GmbH bezüglich der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Androhung und Setzung einer Nachfrist zur Beseitigung des Mangels, die mindestens zwölf Wochen betragen muss, und fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Statt der Wandlung kann der Kunde von der Firma Aescusoft GmbH Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
8.7 Weitere Ansprüche des Kunden gegen die Firma Aescusoft GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8.8 Fehlt dem gelieferten Gegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Kunden das Recht auf Forderung zur Nachbesserung zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er in diesem Fall nur verlagen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern.
8.9 Für gebrauchte Waren übernimmt die Firma Aescusoft GmbH nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkung
9.1 Die Haftung der Firma Aescusoft GmbH richtet sich ausschließlich nach den in vorstehendem Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Weitere Schadenersatzansprüche und der weitergehende Ersatz des Schadens des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Firma Aescusoft GmbH oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen.
9.2 Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Lieferung durch den Kunden.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Sie bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung der Ware aus der Geschäftsverbindung schon entstandenen Forderungen Eigentum der Firma Aescusoft GmbH. Ein Eigentumserwerb durch den Kunden an der Vorbehaltware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Ware ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Kunden für die Firma Aescusoft GmbH. Die verarbeitete Ware dient zur anteiligen Sicherung der Forderung der Firma Aescusoft GmbH nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
10.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht unter diesen Vorbehalt fallenden Waren durch den Kunden, steht der Firma Aescusoft GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den andren verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderung des Kunden aus einer mit Verlust des Eigentums verbundenen Weiterberäußerung der Ware von der Firma Aescusoft GmbH oder aus einem mit Untergang des Eigentums von der Firm Aescusoft GmbH durch Einbau verbundenen Werkvertrages wird bereits jetzt von dem Kunden an die Firma Aescusoft GmbH abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Forderung wird in Höhe des Werts der Vorbehaltsware der Firma Aescusoft GmbH vorrangig an die Firma Aescusoft GmbH hiermit abgetreten. Die Firma Aescusoft GmbH nimmt bereits jetzt diese Abtretung an.
10.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware insoweit ermächtigt, als die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehender Vereinbarung auf die Firma Aescusoft GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
10.4 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Firma Aescusoft GmbH bleibt davon unberührt. Die Firma Aescusoft GmbH wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Firma Aescusoft GmbH ist der Kunde verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen der Firma Aescusoft GmbH mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
10.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Firma Aescusoft GmbH die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.6 Sollten von dritter Seite Pfändungen in die Vorbehaltsware der Firma Aescusoft GmbH ausgebracht werden, ist der Kunde zur sofortigen Anzeige verpflichtet, damit die Firma Aescusoft GmbH ihre Rechte gegebenenfalls im Wege der Interventionsklage geltend macht.
10.7 Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch die Firma Aescusoft GmbH gilt, soweit das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet, nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts vom Vertrag. Tritt die Firma Aescusoft GmbH jedoch rechtzeitig vom Vertrag zurück, so hat ihr der Kunde für Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit die Herausgabe der Ware nach § 347 BGB Ersatz zu leisten.
10.8 Verstößt der Kunde gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder erscheint der Firma Aescusoft GmbH die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet, so kann die Firma Aescusoft GmbH die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verlangen oder die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung der abgetretenen Forderung widerrufen. Die Firma Aescusoft GmbH ist berechtigt, die Ware in Besitz zu nehmen.
10.9 Während des Eigentumsvorbehalts hat die Firma Aescusoft GmbH das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Aescusoft GmbH oder den von ihr Beauftragten die Ware zugänglich zu halten.

11. Patente und Schutzrechte
11.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, die Firma Aescusoft GmbH sofort zu verständigen.
11.2 Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen wird durch die Firma Aescusoft GmbH nicht übernommen.
11.3 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder auf Anweisungen des Bestellers hergestellt worden, so hat der Besteller die Firma Aescusoft GmbH von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind der Firma Aescusoft GmbH angemessen zu bevorschussen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Freiburg.
12.2 Als Gerichtsstand ist Offenburg vereinbart. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt die Gerichtsstandsvereinigung nur für den Fall, dass der Kunde im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist.
12.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts gemäß dem Haager Abkommen vom 1. Juni 1964 wird ausgeschlossen.

13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann.